Alter schützt nicht vor Liebe , aber Liebe schützt vor dem Altern.
Coco Chanel
Seit 22. März 2010 gilt die Novelle der ersten Bundesimmissionsverordnung (1. BImSchV). Darin werden neue Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid für kleine und mittlere Festbrennstofffeuerungsanlagen. festgelegt.
Bisher galt diese Verordnung nur für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 15 KW und für Öl und Gasheizungen mit mehr als 11 KW Leistung. Nun sind alle Anlagen ab 4 KW eingeschlossen.
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten, müssen mit einer Filtereinrichtung nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.Für die Einhaltung der Grenzwerte wurden Übergangszeiten geschaffen, die sich nach dem Datum auf dem Typschild der Anlage richten:
| Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme |
|---|---|
| bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31.12.2014 |
| 01.01.1975 - 31.12.1984 | 31.12.2017 |
| 01.01.1985 – 31.12.1994 | 31.12.2020 |
| 01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung | 31.12.2024 |
Private Kochherde, Backöfen, Grundöfen und Badeöfen, offene Kamine sowie vor 1950 errichtete Öfen (so genannte historische Öfen) fallen nicht unter das Austausch- und Nachrüstungsprogramm. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen in Wohnungen oder Häusern, in denen sonst keine zentralen Heizungssysteme, z.B. Öl- oder Gasheizung oder andere Systeme zur Wärmeversorgung eingesetzt werden.
Beim Kauf eines neuen Kamin- oder Kachelofens sollten Sie darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann.
Weitere Informationen zur Novelle der 1. BImSchV finden Sie unter www.bmu.de/luftreinhaltung.
Thema: Haus
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